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   VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 586/13 We   

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VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 586/13 We (https://dejure.org/2016,6415)
VG Weimar, Entscheidung vom 07.04.2016 - 7 K 586/13 We (https://dejure.org/2016,6415)
VG Weimar, Entscheidung vom 07. April 2016 - 7 K 586/13 We (https://dejure.org/2016,6415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen die Einrichtung der Umweltzone in Erfurt unzulässig

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Klagen gegen die Einrichtung der Umweltzone in Erfurt abgewiesen

Sonstiges

  • thueringen.de PDF (Terminmitteilung)

    Klagen gegen die Einrichtung der Umweltzone in der Stadt Erfurt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 439/14

    Klage eines Unternehmens gegen eine Umweltzone; vorbeugender Rechtsschutz;

    Auszug aus VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 586/13
    Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2012 ließen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sowie die Klägerin des parallel unter dem Aktenzeichen 7 K 439/14.We geführten Klageverfahrens gemeinsam Widerspruch erheben.

    Die Klägerin des parallel unter dem Aktenzeichen 7 K 439/14.We geführten Klageverfahrens biete unter anderem Personenbeförderungsleistungen, Kleintransporte und Kurierdienste an und habe hierfür einen.

    Am 20.06.2013 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz - zusammen mit der Klägerin des inzwischen unter dem Aktenzeichen 7 K 439/14.We geführten Klageverfahrens - die vorliegende Klage erhoben und zwar zunächst als Untätigkeitsklage.

    Nach Anhörung und mit dem Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht durch Beschluss vom 08.04.2014 das Verfahren der ursprünglichen Klägerin zu 2. gemäß § 93 VwGO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 K 439/14.We fortgeführt.

    Insoweit hat die Klägerin in dem gemeinsam mit der Klägerin des parallelen Klageverfahrens 7 K 439/14.We verfassten anwaltlichen Widerspruchsbegründungsschreiben vorgetragen, sie könnten als Verkehrsteilnehmer die Umweltzone nicht passieren, wenn ihre Fahrzeuge nicht mit einer grünen Plakette versehen seien bzw. ihnen keine Ausnahmegenehmigungen vorlägen.

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 586/13
    Die Verkehrszeichen (Zeichen 270.1 mit Zusatzzeichen sowie 270.2) stellen Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 ThürVwVfG dar und entfalten somit Außenwirkung (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221, 223, juris Rdnr. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32, juris Rdnr. 11).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 586/13
    Die Verkehrszeichen (Zeichen 270.1 mit Zusatzzeichen sowie 270.2) stellen Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 ThürVwVfG dar und entfalten somit Außenwirkung (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221, 223, juris Rdnr. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32, juris Rdnr. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 11 S 35.08

    Rechtschutz gegen die Einrichtung von Umweltzonen

    Auszug aus VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 586/13
    Demgegenüber ist der Luftreinhalteplan wie auch die der Erfurter Umweltzone zugrunde liegende 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans mangels Regelungsgehalts mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer mit einer Klage nicht angreifbar (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19.03.2008 - 11 S 16.08 - und vom 07.05.2008 - 11 S 35.08 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2009 - 3 K 3720/09 - juris m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - 11 S 16.08

    Antrag auf PKH für einstweilige Anordnung gegen Durchsetzung der Umweltzone

    Auszug aus VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 586/13
    Demgegenüber ist der Luftreinhalteplan wie auch die der Erfurter Umweltzone zugrunde liegende 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans mangels Regelungsgehalts mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer mit einer Klage nicht angreifbar (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19.03.2008 - 11 S 16.08 - und vom 07.05.2008 - 11 S 35.08 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2009 - 3 K 3720/09 - juris m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 08.12.2009 - 3 K 3720/09

    Klage gegen Umweltzone Oberhausen / Mülheim (Ruhr) abgewiesen

    Auszug aus VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 586/13
    Demgegenüber ist der Luftreinhalteplan wie auch die der Erfurter Umweltzone zugrunde liegende 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans mangels Regelungsgehalts mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber einem Verkehrsteilnehmer mit einer Klage nicht angreifbar (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19.03.2008 - 11 S 16.08 - und vom 07.05.2008 - 11 S 35.08 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2009 - 3 K 3720/09 - juris m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 11.03.2011 - 5 L 201/11

    Verbandsklagerecht gegen tierschutzwidriges Untätigbleiben von Behörden.

    Auszug aus VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 586/13
    Deshalb ist nach § 42 Abs. 2 VwGO - vorbehaltlich anders lautender ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen - eine Klage nur zulässig, wenn ein Kläger selbst geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 143/10.We - vgl. auch etwa VG Saarlouis, Beschluss vom 11.03.2011 - 5 L 201/11 - juris Rdnr. 3).
  • VG Weimar, 07.04.2016 - 7 K 439/14

    Klage eines Unternehmens gegen eine Umweltzone; vorbeugender Rechtsschutz;

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2012 ließen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sowie die Klägerin des parallel unter dem Aktenzeichen 7 K 586/13.We geführten Klageverfahrens gemeinsam Widerspruch erheben.

    Auch die Klägerin des parallel unter dem Aktenzeichen 7 K 586/13.We geführten Klageverfahrens verfüge über einen Fuhrpark.

    Am 20.06.2013 hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz - zusammen mit der Klägerin des weiter unter dem Aktenzeichen 7 K 586/13.We geführten Verfahrens - die vorliegende Klage erhoben und zwar zunächst als Untätigkeitsklage.

    Nach Anhörung und mit dem Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht durch Beschluss vom 08.04.2014 das Verfahren der Klägerin gemäß § 93 VwGO vom Verfahren 7 K 586/13.We abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen 7 K 439/14.We fortgeführt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (vier Bände) sowie die Verwaltungsvorgänge (fünf Ordner und drei Heftungen, wobei die fünf Ordner und zwei der Heftungen aus dem Verfahren 7 K 586/13.We beigezogen sind und eine der Heftungen die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.05.2014 enthält).

  • VG München, 12.12.2016 - M 10 K 16.2139

    Fehlende Klagebefugnis einer Partei zur Verpflichtung einer Landesregierung zur

    Deshalb ist nach § 42 Abs. 2 VwGO - vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen - eine Klage nur zulässig, wenn ein Kläger selbst geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein (VG Weimar, U.v. 10.3.2016 - 7 K 586/13 We - juris Rn. 36 m.w.N. zur Rspr.).
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